VwGH 23.10.1986, 86/02/0097
VwGH 23.10.1986, 86/02/0097
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §9 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Das Überfahren von Sperrlinien stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 dar, sodass es der Bfr bei Feststehen des objektiven Tatbestandes oblag, den Beweis für ihr mangelndes Verschulden zu führen. |
Norm | StVO 1960 §9 Abs1; |
RS 2 | Ausführungen dahin, dass beim Fahren in einer Kolonne mit ca 15 km/h bis 20 km/h selbst dann, wenn die Bfrin durch das Herausfahren eines PKW'S aus einer Parklücke "erschrocken" wäre, dies kein Grund für das Überfahren der Sperrlinie mit dem gesamten Fahrzeug (und nicht nur mit einem Teil desselben) wäre (Hinweis, dass das OGH Urteil-ZVR 1969/130, wonach das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien einschränkend auszulegen, auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist). |
Normen | |
RS 3 | Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches von "den Überholvorgang nicht angezeigt" auf "den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens den Richtung ... in Kolonne fahrenden Fahrzeuglenkern nicht angezeigt", stellt eine zulässige Präzisierung durch die Berufungsbehörde dar. Die Zitierung des § 11 StVO stellt eine Bezugnahme auf den Wortlaut des § 15 Abs 3 StVO und nicht eine Unterstellung unter eine andere Vorschrift dar (die im übrigen zulässig wäre; Hinweis E , 0391/76). |
Normen | FinStrG §14 Abs3 idF 1975/335 impl; VStG §32 Abs2; |
RS 4 | Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch vorerst angeordnet und dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Danach ist auch eine Zeugeneinvernahme, die den gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hat, als eine "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung" anzusehen und unterbricht die Verjährung (VERMERK HIEZU: Die Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch seine eigene Dienstbehörde in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechnung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1874/72 E VwSlg 8384 A/1973 RS 1 |
Normen | StVO 1960 §11 Abs2; StVO 1960 §15 Abs3; |
RS 5 | Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist im § 11 Abs 2, der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel VOR dem Überholvorgang im § 15 Abs 3 StVO geregelt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0276/74 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §11; StVO 1960 §15 Abs3; StVO 1960 §22; |
RS 6 | Unter "andere Straßenbenützer" sind im Sinne der §§ 11 StVO 1960 und 22 StVO 1960 des § 15 Abs 3 StVO 1960 auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen (Hinweis E , 0689/63). |
Normen | StVO 1960 §16 Abs1 litc; StVO 1960 §18 Abs1; |
RS 7 | Der Tatbestand des § 16 Abs 1 lit c StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern kann; dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der Überholende im Hinblick auf die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne keine Möglichkeit einer Einordnung seines Fahrzeuges erkannt hat, bei welcher eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer auszuschließen war. Dabei ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich. |
Normen | StVO 1960 §16 Abs1 litc; StVO 1960 §18 Abs1; |
RS 8 | Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass bei dichtem Kolonnenverkehr zu Beginn eines Überholvorganges eine Behinderung anderer Fahrzeuge beim späteren Einordnen nicht ausgeschlossen werden kann. Darauf, dass das Einordnen schließlich tatsächlich möglich war, kommt es nicht an. |
Normen | StVO 1960 §16 Abs1 litc; StVO 1960 §18 Abs1; |
RS 9 | Vom Überholenden ist zu beachten, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen muss, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und von ihm und seinem Hintermann nach dem Einordnen die Abstandsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO eingehalten werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12277 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62324