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VwGH 23.10.1986, 86/02/0063

VwGH 23.10.1986, 86/02/0063

Rechtssätze


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Normen
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;
RS 1
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als Berufung im Sinne des § 49 Abs 2 VStG 1950 zu werten ist, ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E , 83/02/0175).
Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;
RS 2
Der Umstand, dass allenfalls eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung (hier: betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aus Gründen des Umweltschutzes auf der Rheintalautobahn) fehlte, kann bei der Strafbemessung (auf Grund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruches) nicht mehr berücksichtigt werden.
Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;
RS 3
Wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung nur aus Gründen des Umweltschutzes (hier: 100 km/h auf der Rheintalautobahn) verordnet, so handelt es sich um Gründe, die im besonderen öffentlichen Interesse gelegen sind, weshalb dessen Gefährdung bei der Strafbemessung von Bedeutung ist.
Normen
Geschwindigkeitsbeschränkung A 14 Rheintalautobahn 1985;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
RS 4
Die Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel (mit Radar festgestellte Geschwindigkeit: 132 km/h) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Auch dann, wenn Unbescholtenheit vorliegt und sich die Behörde in der Strafbemessung damit nicht auseinander gesetzt hat, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, wenn die belangte Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum (im Ergebnis) nicht überschritten hat. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie - ohne dass dies erforderlich gewesen wäre - noch zusätzlich auf landeseinheitliche RICHTSÄTZE Bezug genommen hat, die ihrer Natur nach gar nicht auf alle jeweils im konkreten Fall zu untersuchenden Kriterien gemäß § 19 Abs 1 VStG und § 19 Abs 2 VStG abstellen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62316