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VwGH 22.05.1986, 86/02/0061

VwGH 22.05.1986, 86/02/0061

Rechtssätze


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Norm
VStG §50;
RS 1
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1012/65 E RS 1
Norm
VStG §50;
RS 2
Erst mit der Behändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu erstatten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1576/65 E VwSlg 6874 A/1966 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62315