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VwGH 25.09.1986, 86/02/0058

VwGH 25.09.1986, 86/02/0058

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
RS 1
Es handelt sich um ein "Überholen" und nicht um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, wenn sich das überholte Fahrzeug im Zuge eines Fahrstreifenwechsels noch nicht auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hat.
Normen
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
RS 2
Eine "besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 liegt bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 85 km/h vor,

a) wenn beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug (§ 18 Abs 1 StVO 1960) "weniger als 1 Meter" oder auch "etwa 3 Meter",

b) wenn beim Überholen der seitliche Abstand zum überholten Fahrzeug "höchstens 20 cm" beträgt (Hinweis E , 82/03/0100).
Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
RS 3
Die besondere Rücksichtslosigkeit ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der Straßenverkehrsordnung, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt (Hinweis E , 82/03/0100).
Normen
StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 4
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des § 15 Abs 4 StVO wiederzugeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3464/80 E VwSlg 10521 A/1981 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62314