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VwGH 12.06.1986, 86/02/0042

VwGH 12.06.1986, 86/02/0042

Rechtssätze


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Normen
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Auch die Unterlassung einer Antwort auf ein Begehren nach § 103 Abs 2 KFG ist im Beweisverfahren betreffend die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers verwertbar.
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960;
RS 2
Eine Vorschrift, wonach die Behörde zur Durchführung einer "Lenkererhebung" verpflichtet ist, besteht nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020042.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62311