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VwGH 03.07.1987, 86/02/0019

VwGH 03.07.1987, 86/02/0019

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
GVG Slbg 1974 §13 Abs1;
RS 1
Bei einer Änderung des Sachverhaltes kann nur eine solche zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als angeschlossen gelten kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0017 E VwSlg 12511 A/1987 RS 1
Norm
GVG Slbg 1974 §13 Abs1 lite idF 1975/040;
RS 2
Der Versagungstatbestand des § 13 Abs 1 lit e Slbg GVG kann nur für ein künftig zu verwirklichendes Projekt, das der Struktur der Gemeinde oder ihren Entwicklungszielen widerspricht, herangezogen werden (Hinweis E , 1295/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0190 E VwSlg 11271 A/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62309