VwGH 03.07.1987, 86/02/0019
VwGH 03.07.1987, 86/02/0019
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §68 Abs1; GVG Slbg 1974 §13 Abs1; |
RS 1 | Bei einer Änderung des Sachverhaltes kann nur eine solche zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als angeschlossen gelten kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0017 E VwSlg 12511 A/1987 RS 1 |
Norm | GVG Slbg 1974 §13 Abs1 lite idF 1975/040; |
RS 2 | Der Versagungstatbestand des § 13 Abs 1 lit e Slbg GVG kann nur für ein künftig zu verwirklichendes Projekt, das der Struktur der Gemeinde oder ihren Entwicklungszielen widerspricht, herangezogen werden (Hinweis E , 1295/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/07/0190 E VwSlg 11271 A/1983 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986020019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62309