VwGH 10.06.1987, 86/01/0277
VwGH 10.06.1987, 86/01/0277
Rechtssätze
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Normen | AsylG 1968 §1; FlKonv Art1 AbschnA Z2; |
RS 1 | Bestrafungen wegen Übertretung passrechtlicher und den Aufenthalt von Staatsbürgern im Ausland regelnder Vorschriften können für sich allein nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention gewertet werden. Von der Behörde in dieser Richtung unterlassene Ermittlungen können nicht als rechtserhebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gewertet werden; außerdem wären solche Erhebungen weder zielführend noch den Interessen der Asylwerber und ihrer Familie dienlich und bedeuteten zudem offensichtlich auch einen Verstoß gegen den Grundgedanken des Asylrechtes (Hinweis E , 85/01/0195 und E , 84/01/0385). |
Normen | |
RS 2 | Die Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen erfolgt lediglich in Erfüllung der gemäß Art 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 eingegangenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, welche im § 9 Abs 3 AsylG ihre Konkretisierung für den innerstaatlichen Rechtsbereich erfahren hat. Auf die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung bzw auf eine diesbezügliche Information durch die Behörde steht aber den Parteien des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsanspruch zu. |
Normen | |
RS 3 | In der Unterlassung der Anführung eines anwesenden Dolmetsch in der Niederschrift kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil die Asylwerber in der Berufung und auch im Berufungsverfahren, in dem sie in Anwesenheit eines Dolmetsch nochmals vernommen worden sind, Gelegenheit hatten, alles wesentliche vorzubringen. |
Normen | AsylG 1968 §7 Abs1; FrPolG 1954 §2; |
RS 4 | Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines Fremden bedeutet, dass er seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus § 7 Abs 1 AsylG 1968 abzuleiten vermag. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Fremde die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den sonst für Fremde allgemein geltenden passpolizeilichen und fremdenpolizeilichen Vorschriften erwirken kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62307