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VwGH 17.12.1986, 86/01/0175

VwGH 17.12.1986, 86/01/0175

Rechtssätze


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Norm
ArbVG §33;
RS 1
Der Inhalt des Betriebsbegriffes wird ausschließlich und wesentlich dadurch bestimmt, dass er eine Organisationseinheit bezeichnet, die namentlich auch in der Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsmittel, der Beschäftigten und nicht zuletzt in einem fortgesetzt verfolgten, einheitlichen Betriebszweck ihren Ausdruck findet.(Hinweis auf E vom , 0492/69, , 0758/65, , 1039/72, , 84/01/0176)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0034 E RS 2
Normen
ArbVG §99 Abs2;
ArbVG §99 Abs4;
AVG §56;
RS 2
Das Einigungsamt ist nicht berechtigt, bescheidmäßig eine allgemeine - auch nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes sich erschöpfende - Feststellung zu treffen, dass eine Informationspflicht des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat nach § 99 Abs 2 und Abs 4 ArbVG besteht.
Norm
ArbVG §34 Abs1;
RS 3
Die Rechtsform des Unternehmens oder der Unternehmen, in die der Betrieb eingebunden ist, ist für die Betriebsqualifikation einer Arbeitsstätte ebenso wenig ausschlaggebend wie der Unternehmensgegenstand oder die im übrigen bestehende rechtliche wie wirtschaftliche Selbstständigkeit einer betroffenen Unternehmermehrheit.
Norm
ArbVG §34 Abs1;
RS 4
Ungeachtet der bestehenden rechtlichen wie wirtschaftlichen Selbständigkeit von zwei Unternehmen liegt eine die personellen wie sachlichen Betriebsmittel beider Gesellschaften verbindende einheitliche, beiden gemeinsame Arbeitsstätte vor, weil trotz der Unterschiedlichkeit des Unternehmensgegenstandes (einerseits:

Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und Betriebsräumlichkeiten, andererseits Produktion von Dünnspanplatten) wird tatsächlich von beiden Gesellschaften konkret ein einheitlicher, durch den Unternehmensgegenstand Produktion von Dünnspanplatten bestimmter gemeinsamer Betriebszweck verfolgt. Daher ist die Feststellung des Einigungsamtes, dass ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG vorliegt, richtig.
Normen
ArbVG §99;
AVG §56;
VVG §5;
RS 5
Ein auf Durchsetzung der Ansprüche aus § 99 ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß § 5 VVG vollzogen werden.
Norm
AVG §56;
RS 6
Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E , 81/01/0106).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0334 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12354 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62303