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VwGH 25.02.1987, 86/01/0127

VwGH 25.02.1987, 86/01/0127

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Beim Tatbestand des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um einen Fall der so genannten unbedingt zwingenden Mitbestimmung, bei dem jegliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten über die zustimmungspflichtige Maßnahme ausgeschlossen ist.
Normen
RS 2
Bei einem Rechtsstreit darüber, ob die Errichtung einer TV-Kamera im Betriebsbereich der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe, ist die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß § 152 Abs 1 ArbVG und § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG gegeben, da eine Streitigkeit über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch die Organe im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung vorliegt.
Normen
RS 3
Weder den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes noch des von der Behörde anzuwendenden AVG 1950 ist zu entnehmen, dass die Behörde im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit dazu berufen ist, bei Rechtsstreiten, die in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß § 152 Abs 1 ArbVG und § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG fallen, Feststellungsbescheide zu erlassen. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt, was insbesondere dann zuzugestehen ist, wenn sich die Verpflichtung, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nach der besonderen Sachlage und Rechtslage aber der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (Hinweis E , 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).
Norm
RS 4
Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E , 81/01/0106).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0334 E RS 2
Normen
RS 5
Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E , 0597/76, E 69/76, VfSlg 7912).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0334 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62298