VwGH 04.03.1987, 86/01/0109
VwGH 04.03.1987, 86/01/0109
Rechtssätze
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RS 1 | Die Begrenzung "mehr als 150" im § 117 Abs 1 ArbVG bezieht sich nur bei Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) des Betriebes. Sonst ist der Freistellungsanspruch erst dann gegeben, wenn die Zahl der Arbeitnehmergruppe 150 übersteigt. Erreichen nur beide Arbeitnehmergruppen zusammen die vorgesehene Begrenzung, entsteht kein Freistellungsanspruch. |
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RS 2 | Die Beschäftigungszahl rechtfertigt die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes nicht, wenn die Zahl von 150 weder dauernd erreicht noch nur vorübergehend darunter abgesunken ist und auch der Trend eine Erhöhung nicht erwarten lässt. |
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RS 3 | Entscheidend für die Eigenschaft eines selbstständigen Betriebes ist, dass dem Betriebsleiter Entscheidungsfreiheit in Personalangelegenheiten zukommt (Aufnahme von Arbeitnehmern, Lösung von Dienstverhältnissen, Bestimmung des Einsatzes der Arbeitnehmer). Auch die räumliche Entfernung zwischen der Hauptbetriebsstätte in Graz und einer weiteren Betriebsstätte in Linz spricht für das Bestehen zweier selbstständiger Betriebe. |
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RS 4 | Kleineren Baustellen kommt wegen des temporären Charakters, aber auch wegen des geringen Umfanges die Betriebseigenschaft nicht zu, während bei Großbaufirmen die örtlichen Bauleitungen, die zwischen Baustellen und Unternehmensleitung eingeschaltet werden, selbst dann als Betriebe qualifiziert werden, wenn den Bauleitungen das Recht, Arbeitnehmer aufzunehmen oder zu entlassen nur eingeschränkt oder bedingt verliehen ist (Hinweis E , 2079/58, VwSlg 5251 A/1960). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12413 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986010109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62297