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VwGH 21.01.1987, 86/01/0055

VwGH 21.01.1987, 86/01/0055

Rechtssätze


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Normen
ARHG §72 Abs2 Z2;
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;
FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
RS 1
Aus dem § 72 Abs 2 Z 2 ARHG kann weder die Rechtmäßigkeit der Einreise entgegen einem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung im Sinne des § 6 Abs 1 FrPolG noch ein Verbot der Schubhaft abgeleitet werden.
Normen
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
RS 2
Die Vorladung einer Person aus dem Ausland (hier als Zeuge) stellt keine Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes im Sinne des § 6 Abs 1 FrPolG während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes dar.
Normen
ARHG §7;
ARHG §72;
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;
RS 3
§ 7 ARHG hat keinesfalls den Inhalt, dass bei einer gerichtlichen Vorladung von Personen aus dem Ausland die fremdenpolizeilichen Verwaltungsgesetze durch die vorgeladene Person nicht zu beachten wäre. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es einer dem § 7 ARHG entsprechenden ausdrücklichen Regelung im § 72 ARHG bedurft. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für aus dem Ausland vorgeladene Personen lässt aber eindeutig erkennen, dass für diese Personen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen ohne Einschränkung Anwendung finden.
Normen
ARHG §72 Abs2 Z2;
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;
FrPolG 1954 §5;
RS 4
Die Rechtsmeinung, die Anordnung der Schubhaft gemäß § 5 FrPolG sei wegen des im § 72 Abs 2 ARHG angeordneten Verbotes der Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Ausland vorgeladener Personen unzulässig, ist rechtsirrig. Dieses Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
RS 5
Die wiederholte verbotswidrige Einreise eines Fremden, gegen den ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufrecht ist, rechtfertigt die Erlassung eines Schubhaftbescheides im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Norm
AVG §7 Abs1;
RS 6
Die Befangenheit eines Verwaltungsorgans kann gegen einen Bescheid, bei dessen Erlassung es tätig war, dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (B , 542 A/1948, E , VwSlg 4942 A/1959, E , 605/63, E , 32/66, E , 1708/68).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1563/69 E VwSlg 7872 A/1970 RS 4
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 7
Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E , 1307/68).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12378 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62293