VwGH 20.04.1989, 85/18/0327
VwGH 20.04.1989, 85/18/0327
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | § 13 a AVG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (Hinweis auf E vom , 84/03/0394) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/03/0173 E RS 4 |
Norm | |
RS 2 | Der VwGH hat schon wiederholt ausgeführt, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, der Beschwerdeführerin Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. (Hinweis auf E vom , 83/01/0312) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/01/0140 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insb zur Durchführung eines Lokalaugenscheines besteht nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0266 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62289