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VwGH 20.04.1989, 85/18/0327

VwGH 20.04.1989, 85/18/0327

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 13 a AVG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (Hinweis auf E vom , 84/03/0394)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0173 E RS 4
Norm
RS 2
Der VwGH hat schon wiederholt ausgeführt, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, der Beschwerdeführerin Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. (Hinweis auf E vom , 83/01/0312)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0140 E RS 1
Normen
RS 3
Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insb zur Durchführung eines Lokalaugenscheines besteht nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0266 E RS 1
Normen
RS 4
Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62289