VwGH 22.03.1985, 85/18/0198
VwGH 22.03.1985, 85/18/0198
Rechtssätze
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Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 1 | Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0191 E RS 1 |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1105/79 E RS 2 |
Norm | VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 3 | Wenn sich ein Berufungsbescheid nach § 51 VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach § 64 VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2261/77 B VS VwSlg 9828 A/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985180198.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-62281