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VwGH 22.03.1985, 85/18/0198

VwGH 22.03.1985, 85/18/0198

Rechtssätze


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Norm
AVG §45 Abs2;
RS 1
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0191 E RS 1
Norm
VStG §19;
RS 2
Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1105/79 E RS 2
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 3
Wenn sich ein Berufungsbescheid nach § 51 VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach § 64 VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS VwSlg 9828 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62281