VwGH 20.12.1985, 85/18/0161
VwGH 20.12.1985, 85/18/0161
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | StVO 1960 §48 Abs2 Satz1; |
RS 1 | Bei einer Straße mit Gegenverkehr sind Straßenverkehrszeichen (im Beschwerdefall Halteverbotstafeln) jedenfalls entsprechend § 48 Abs 2 erster Satz StVO 1960 richtig angebracht, wenn sie auf der dem Rechtsfahrgebot entsprechenden rechten Fahrbahnseite aufgestellt sind. |
Norm | VStG §49 Abs3; |
RS 2 | Eine unzulässige, "reformation in peius" liegt nicht vor, wenn im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wird als in der Strafverfügung, denn § 49 Abs 3 VStG bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1084/30 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985180161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62277