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VwGH 20.12.1985, 85/18/0161

VwGH 20.12.1985, 85/18/0161

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §48 Abs2 Satz1;
RS 1
Bei einer Straße mit Gegenverkehr sind Straßenverkehrszeichen (im Beschwerdefall Halteverbotstafeln) jedenfalls entsprechend § 48 Abs 2 erster Satz StVO 1960 richtig angebracht, wenn sie auf der dem Rechtsfahrgebot entsprechenden rechten Fahrbahnseite aufgestellt sind.
Norm
VStG §49 Abs3;
RS 2
Eine unzulässige, "reformation in peius" liegt nicht vor, wenn im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wird als in der Strafverfügung, denn § 49 Abs 3 VStG bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1084/30 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62277