VwGH 05.06.1987, 85/18/0149
VwGH 05.06.1987, 85/18/0149
Rechtssätze
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Normen | AVG §56; AVG §58 Abs1; B-VG Art130 Abs1; B-VG Art131 Abs1 Z1; B-VG Art144; VStG §46 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Die Bundesverfassung lässt bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (§ 58 Abs 3 AVG 1950 iVm § 18 Abs 4 leg cit) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (§ 46 Abs 2 VStG 1950) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden und ist als solcher keiner nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG zugänglich. (Hinweis auf E vom , 0934/73). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0036 E RS 1 |
Normen | AVG §18 Abs4; AVG §56; AVG §58 Abs1; B-VG Art130 Abs1; B-VG Art131 Abs1 Z1; B-VG Art144; VStG §46 Abs2; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den VwGH) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde ist einer nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich. (Hinweis auf E vom , 82/01/0056) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0036 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Der Umstand, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, dass dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom , 81/08/0135) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0036 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985180149.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62275