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VwGH 23.05.1986, 85/18/0119

VwGH 23.05.1986, 85/18/0119

Rechtssätze


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Norm
AVG §23 Abs7 idF vor 1982/199;
RS 1
Das vorübergehende Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes setzt nicht das Verlassen des Landesgebietes (Gemeindegebietes) voraus, sondern nur eine derartige Ortsveränderung, die zur Folge hat, dass allfällige Zustellvorgänge im Bereich der Wohnung nicht mehr regelmäßig wahrgenommen werden können (Hinweis E , 82/02/0279).
Normen
RS 2
Eine Wohnung ist eine nach außen abgeschlossenen Raumeinheit oder Raummehrheit, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist (Hinweis E , 1399/61 und E , 728/68, VwSlg 7600 A/1969; abweichend hievon E , 83/15/0133; E , 84/02B/0124).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0011 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62271