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VwGH 13.02.1987, 85/18/0074

VwGH 13.02.1987, 85/18/0074

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §9 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe gem § 9 Abs 4 StVO 1960 nicht "vor" der Haltelinie angehalten, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nach der zitierten Gesetzesstelle die Verpflichtung besteht, an der Haltlinie anzuhalten.
Normen
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §52 Z24;
StVO 1960 §9 Abs4;
VStG §22;
RS 2
Gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 ist beim Vorschriftszeichen "Halt" (überdies) anzuhalten. Entsprechend § 9 Abs 4 StVO 1960 ist, wenn an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten. Damit unterscheidet der Gesetzgeber das Gebot, beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, vom Gebot an der Haltelinie anzuhalten. Durch das Zuwiderhandeln gegen jedes dieser Gebote werden daher - je nach dem, wo anzuhalten war - verschiedene Delikte begangen.
Norm
VStG §51 Abs4;
RS 3
Eine reformatio in peius liegt nicht nur dann vor, wenn eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern etwa auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist.
Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs4;
RS 4
Wenn die Berufungsbehörde das von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz unter zwei gesetzliche Normen subsumierte strafbare Verhalten des Beschuldigten im angefochtenen Bescheid auf eine Verwaltungsübertretung einschränkt, ohne die verhängte Geld- bzw Ersatzarreststrafe entsprechend herabzusetzen oder näher zu begründen, inwieferne besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der I. Instanz maßgebenden Erwägungen, unter der Annahme nur eines Deliktes die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt hätten, so verstößt sie gegen den Grundsatz der reformatio in peius (Hinweis E , 84/03/0125).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62267

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