VwGH 13.05.1987, 85/18/0067
VwGH 13.05.1987, 85/18/0067
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für das Verwaltungsstrafrecht gilt zufolge § 5 Abs 1 VStG (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) ebenso wie gem § 4 StGB das Schuldprinzip, dh eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich. |
Normen | StVO 1960 §31 Abs1; StVO 1960 §4 Abs5; StVO 1960 §99 Abs2 lite; VStG §1; |
RS 2 | Bei der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 StVO kommt es auf die Frage des Verschuldens an der Beschädigung der Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an. |
Normen | StVO 1960 §31 Abs1; StVO 1960 §4 Abs5; StVO 1960 §99 Abs2 lite; VStG §1; VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe unverschuldet von der Beschädigung an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) keine Kenntnis gehabt, stellt ein - allerdings nicht zwingendes - Indiz dafür dar, ihm habe auch ein Verschulden an der Beschädigung selbst gefehlt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985180067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62266