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VwGH 13.05.1987, 85/18/0067

VwGH 13.05.1987, 85/18/0067

Rechtssätze


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Normen
StGB §4 Abs5;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für das Verwaltungsstrafrecht gilt zufolge § 5 Abs 1 VStG (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) ebenso wie gem § 4 StGB das Schuldprinzip, dh eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich.
Normen
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §1;
RS 2
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 StVO kommt es auf die Frage des Verschuldens an der Beschädigung der Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an.
Normen
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe unverschuldet von der Beschädigung an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) keine Kenntnis gehabt, stellt ein - allerdings nicht zwingendes - Indiz dafür dar, ihm habe auch ein Verschulden an der Beschädigung selbst gefehlt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62266