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VwGH 06.12.1985, 85/18/0051

VwGH 06.12.1985, 85/18/0051

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25;
RS 1
Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen auch das Verhalten des Bfr, der zur Tatzeit über ein Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt war, zu Grunde zu legen (Hinweis E , 85/18/0236). In diesem Sinne handelte es sich bei der Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Bfr müsse auf Grund seiner (die Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten verletzenden) Verantwortung, der Zulassungsbesitzer habe ihm das Kfz zwar zur Verfügung gestellt, er habe jedoch das Kfz nicht selbst gelenkt, sondern weiter verliehen und könne den Lenker nicht mehr feststellen; im Zusammenhang mit der Aussage des Zulassungsbesitzers, wonach von einer weiteren Überlassung des Kfz an Dritte keine Rede gewesen sei, um einen durchaus schlüssigen Akt der Beweiswürdigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62265