VwGH 13.02.1985, 85/18/0030
VwGH 13.02.1985, 85/18/0030
Rechtssatz
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Normen | VStG §19; VStG §49 Abs2; VStG §50 Abs2; VStG §50 Abs6; |
RS 1 | Durch die verspätete Einzahlung von Organstrafverfügungen (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 50 Abs 6 VStG 1950) werden die Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung gem § 47 Abs 1 VStG 1950 festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zukommt, sodass die Behörde 1. Instanz berechtigt ist, die Höhe der Geldstrafen in den Strafverfügungen innerhalb des Rahmens des § 47 Abs 1 VStG festzusetzen, ohne dabei auf den Umstand Bedacht nehmen zu müssen, dass in den vorangegangenen Strafverfügungen jeweils eine dem Höchstbetrag des § 50 Abs 1 VStG entsprechende Geldstrafe festgesetzt worden war. Bei der Strafbemessung ist auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nicht Bedacht zu nehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985180030.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62264