VwGH 23.05.1986, 85/17/0163
VwGH 23.05.1986, 85/17/0163
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Anspruch auf Beseitigung einer mangels Abgabenschuldigkeit zu Unrecht erfolgten Abgabenfestsetzung kann nicht durch Abgabennachsicht befriedigt werden. |
Norm | KfzStG §6 Abs3; |
RS 2 | Gerät die Steuerkarte in Verlust, so ist es Sache des Steuerpflichtigen die gehörige Steuerentrichtung auf andere Art nachzuweisen (Hinweis E , 84/17/0079 VwSlg 5919 F/1984). |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 3 | Hat der Steuerpflichtige schriftliche Aussagen zum Nachweis für die Steuerentrichtung vorgelegt, so kommt die Behörde ihrer Pflicht gem § 167 Abs 2 BAO zu sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nicht nach, wenn sie ohne Angabe von Gründen und ohne Kontrollbeweise durchgeführt zu haben, den schriftlichen Aussagen nicht Glauben schenkt. |
Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 4 | Die den Steuerpflichtigen treffende Beweislast ändert nichts daran, daß die Abgabenbehörde gem § 115 Abs 1 BAO von Amts wegen die tatsächlichen Verhältnisse ermitteln, also etwa die Personen, welche schriftliche Bestätigungen abgegeben haben, als Zeugen zu vernehmen hat, falls sie deren Angaben für bedenklich hält. |
Normen | |
RS 5 | Die Abgabenerhöhung gem § 8 Abs 4 lit b KfzStG ist eine Ermessensentscheidung, die sowohl hins der Frage, ob eine Erhöhung zu erfolgen hat, als auch hins des Ausmaßes der Erhöhung einer Begründung iSd Gesetzes bedarf. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985170163.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62260