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VwGH 23.05.1986, 85/17/0163

VwGH 23.05.1986, 85/17/0163

Rechtssätze


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Normen
BAO §236 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein Anspruch auf Beseitigung einer mangels Abgabenschuldigkeit zu Unrecht erfolgten Abgabenfestsetzung kann nicht durch Abgabennachsicht befriedigt werden.
Norm
KfzStG §6 Abs3;
RS 2
Gerät die Steuerkarte in Verlust, so ist es Sache des Steuerpflichtigen die gehörige Steuerentrichtung auf andere Art nachzuweisen (Hinweis E , 84/17/0079 VwSlg 5919 F/1984).
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 3
Hat der Steuerpflichtige schriftliche Aussagen zum Nachweis für die Steuerentrichtung vorgelegt, so kommt die Behörde ihrer Pflicht gem § 167 Abs 2 BAO zu sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nicht nach, wenn sie ohne Angabe von Gründen und ohne Kontrollbeweise durchgeführt zu haben, den schriftlichen Aussagen nicht Glauben schenkt.
Norm
BAO §115 Abs1;
RS 4
Die den Steuerpflichtigen treffende Beweislast ändert nichts daran, daß die Abgabenbehörde gem § 115 Abs 1 BAO von Amts wegen die tatsächlichen Verhältnisse ermitteln, also etwa die Personen, welche schriftliche Bestätigungen abgegeben haben, als Zeugen zu vernehmen hat, falls sie deren Angaben für bedenklich hält.
Normen
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;
RS 5
Die Abgabenerhöhung gem § 8 Abs 4 lit b KfzStG ist eine Ermessensentscheidung, die sowohl hins der Frage, ob eine Erhöhung zu erfolgen hat, als auch hins des Ausmaßes der Erhöhung einer Begründung iSd Gesetzes bedarf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62260