VwGH 10.04.1986, 85/17/0147
VwGH 10.04.1986, 85/17/0147
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus dem KfzStG ist zu entnehmen, daß die Kfz-Steuer nach der Absicht des Gesetzgebers einen Bestandteil der fixen Kosten eines Kraftfahrzeuges bilden soll. Es ist daher ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis, daß Personen, deren Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht ausreichen, um wenigstens die fixen Kosten des Kraftfahrzeuges pünktlich zu begleichen, die Zulassung des Fahrzeuges und seine Benützung auf öffentlichen Straßen im Inland nicht aufrechterhalten können und zwar ungeachtet allfälliger unbedingter beruflicher Benötigung des Fahrzeuges. In der Vermögenslage und Einkommenslage, die die Entrichtung der Kfz-Steuer für das Fahrzeug nicht ermöglicht, ist daher keine Unbilligkeit des Einzelfalles zu erblicken. Eine Härte, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist nämlich der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen. |
Normen | |
RS 2 | Wurden Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzung von VfGH und/oder VwGH zurückgewiesen, weil sie nicht dem Rechtsschutzzweck dienten, sondern nur rechtswissenschaftlichem Experimentieren, so war der Bf nicht unverschuldet an der Rechtsverfolgung behindert; auf angeblich rechtswidrige Abgabenfestsetzung kann im Nachsichtsverfahren daher nicht mehr Rücksicht genommen werden (hier: KfzSt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985170147.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-62259