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VwGH 23.09.1988, 85/17/0132

VwGH 23.09.1988, 85/17/0132

Rechtssätze


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Normen
AbgVG Vlbg 1971 §74 Abs1;
BAO §201 impl;
RS 1
Nach der ständigen, zu verschiedenen Landesabgabenordnungen ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungabgaben nicht ein restlicher Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben.
Norm
GetränkesteuerG Vlbg §7 Abs2;
RS 2
In § 7 Abs 2 GetränkesteuerG Vlbg wird lediglich ausgesprochen, wie bei Ermittlung der Steuerschuld vorzugehen ist, nicht jedoch, wann oder unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat.
Normen
GetränkesteuerG Vlbg §7 Abs1;
GetränkesteuerG Vlbg §7 Abs2;
RS 3
Die Art der Ermittlung der Steuerschuld bleibt dem Steuerschuldner überlassen. Zu diesen Methoden gehört auch die Ermittlung auf Grund des Wareneinsatzes oder des Wareneinganges. Eben diese Methoden stehen auch der Abgabenbehörde im Falle einer Schätzung zur Verfügung.
Normen
AbgVG Vlbg 1971 §72;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §184 impl;
RS 4
Schreitet die Behörde zur Schätzung, so muß der Sachverhalt, welcher die tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Schätzung bildet, seinerseits stets in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen worden sein. Weiters ist in Schätzungsfällen zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen dies geschah (Hinweis E , 84/17/0034).
Normen
AbgVG Vlbg 1971;
BAO §21 impl;
GetränkesteuerG Vlbg §7 Abs1;
GetränkesteuerG Vlbg §7 Abs2;
RS 5
Die Abgabe von Personalgetränken ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine entgeltliche anzusehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß das AbgabenverfahrensG Vlbg keine dem § 21 BAO entsprechende Bestimmung kennt (Hinweis E , 86/17/0108).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62256