VwGH 28.02.1986, 85/17/0129
VwGH 28.02.1986, 85/17/0129
Rechtssätze
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Norm | VStG §32 Abs2; |
RS 1 | Für die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG kommt es ua darauf an, dass sie sich auf die Verfolgung wegen einer bestimmten Tat richtet. Die Bestimmtheit der Tat ergibt sich aus der Identifizierung des tatsächlichen Geschehnisablaufes unter Berücksichtigung der Tatbestandslelemente, nicht aus der rechtlichen Qualifikation. |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 lita idF 3700-1; VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a NÖ GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein Dauerdelikt und um ein Ungehorsamsdelikt. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1; |
RS 3 | Die Beschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a lit a VStG), der Beschuldigte habe seit einem kalendermäßig bezeichneten Tag einen Warenautomaten ohne Gebrauchserlaubnis an einem näher beschriebenen Ort angebracht, ist dahin zu verstehen, dass sich der Tatzeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erstreckt. Nimmt die Berufungsbehörde lediglich eine Präzisierung des Spruches des Straferkenntnisses in anderer Beziehung vor, so ist anzunehmen, dass sie mit ihrem ansonsten bestätigenden Bescheidspruch am Tatzeitraum keine Änderung vornehmen wollte. |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1 Abs3 idF 3700-1; GebrauchsabgabeG NÖ 1973 TPB Z14 idF 3700-1; GebrauchsabgabeG NÖ 1973 TPB Z19 idF 3700-1; GebrauchsabgabeG NÖ 1973 TPB Z30 idF 3700-1; |
RS 4 | § 1 Abs 3 NÖ GebrauchsabgabeG bezieht sich nur auf jene Fälle des Tarifes, in denen eine Abgabe erst ab einer gewissen Mindestgröße vorgesehen ist (etwa TP B Z 14 oder 19). Dies trifft auf TP B Z 30 nicht zu. Bedenken gegen diese Regelung aus dem Gleichheitsgrundsatz bestehen nicht. |
Normen | AVG §56; GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1 Abs3 idF 3700-1; |
RS 5 | Eine Gebrauchserlaubnis kann nur durch Bescheid, nicht durch Stillschweigen (Unterlassung) der Behörde erteilt werden. |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 idF 3700-1; VStG §5 Abs2; |
RS 6 | Ein gewerbsmäßiger Automatenaufsteller muss sich über die jeweils aktuelle Rechtslage auf den für die Aufstellung seiner Automaten in Betracht kommenden Gebieten laufend informieren. Tut er dies nicht, handelt er fahrlässig. Er darf daher auch nicht darauf vertrauen, dass im Stillschweigen der Gemeinde die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gelegen sei. |
Norm | VStG §19; |
RS 7 | Die Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe ist bei gleichartiger Vorstrafe und Mangel an Schuldeinsicht zulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985170129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62254