VwGH 22.12.1988, 85/17/0126
VwGH 22.12.1988, 85/17/0126
Rechtssätze
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Norm | EO §35; |
RS 1 | Im Rahmen des Oppositionsverfahrens kann eine Fehlerhaftigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Titelbescheides nicht geltend gemacht werden. |
Norm | BauO NÖ 1976 §15 idF vor 8200-1; |
RS 2 | Zur Beurteilung einer "....erstmaligen Bauführung gem § 92 Abs 1 Z 1, 2, 3...." entsprechend dem § 15 NÖ BauO 1976 sind auf den betreffenden Liegenschaften bereits früher aufgeführte Baulichkeiten im Hinblick auf § 92 Abs 1 Z 1 - 3 NÖ BauO 1976 auf deren Eigenschaft zu untersuchen, als eine (bereits früher erfolgte) erstmalige Bauführung gem § 92 Abs 2 Z 1 - Z 3 NÖ BauO 1976 angesehen zu werden und daher einen durch eine in der Folge aufgeführte Baulichkeit bevorstehenden Abgabenanspruch anläßlich der erstmaligen Bauführung gem § 15 NÖ BauO 1976 nicht entstehen zu lassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0157 E RS 2 |
Norm | EO §7 Abs3; |
RS 3 | In einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit oder im Rahmen der Bekämpfung eines Rückstandsausweises kann die Rechtswidrigkeit des Titelbescheides nicht geltend gemacht werden. |
Norm | ABGB §1438; |
RS 4 | Wird eine gültige Aufrechnungserklärung abgegeben, so wird die Kompensation als in jenem Zeitpunkt eingetreten angesehen, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind (Hinweis Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 8.Aufl. I, S 267). |
Norm | BauO NÖ 1976 §119; |
RS 5 | Gem dem mit "Dingliche Bescheidwirkung" übertitelten § 119 BauO NÖ kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Abschn IX - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf (Hinweis E , 83/17/0214). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170126.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62253