VwGH 31.01.1986, 85/17/0110
VwGH 31.01.1986, 85/17/0110
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr (§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/05/08 2085/79 2 |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der in Statuten gedeckten Delegierung an Geschäftsführer durch (zumindest) schlüssiges Verhalten der Vereinsorgane und zur Anwendbarkeit der "Agendenaufteilungsjudikatur" (Hinweis E , 2579/80, E , 81/14/0083). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985170110.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62251