VwGH 10.11.1989, 85/17/0109
VwGH 10.11.1989, 85/17/0109
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | Kanalsatzung Fulpmes 1975 §6; |
RS 1 | § 6 der Kanalsatzung der Gemeinde Fulpmes stützt sich als "lex fugitiva" ebenso wie die Kanalgebührenordnung vom auf § 14 Abs 3 lit d des FAG 1973 (sog. selbständige Verordnung). |
Norm | |
RS 2 | Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E , 85/17/0045). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/17/0037 E RS 1 |
Normen | B-VG Art139 Abs6; KanalgebührenO Fulpmes 1975 §1 Abs3; KanalgebührenO Fulpmes 1975 §6 Abs2; Kanalsatzung Fulpmes 1975; VwRallg; |
RS 3 | Da unter dem Begriff ANLASSFALL im Art 139 Abs 6 B-VG das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen ist und sich die Anlassfallwirkung nicht etwa nur auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH bezieht, wird auch der Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung im relevanten Umfang auf die Aufhebung der Verordnungsstelle (KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom idF KanalgebONov Fulpmes 1978 § 1 Abs 3 dritter Satz, § 6 Abs 2) durch den VfGH Rücksicht zu nehmen und die genannten Verordnungsstellen nicht mehr anzuwenden haben. |
Normen | |
RS 4 | Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E , 87/17/0209). |
Normen | |
RS 5 | Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, Vorlageanträgen und Vorstellungen, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62250