VwGH 23.09.1988, 85/17/0105
VwGH 23.09.1988, 85/17/0105
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, die gemäß § 69 Abs 1 lit b eine Wiederaufnahme zu begründen vermögen, dürfen nicht neu entstanden sondern müssen neu hervorgekommen sein, d. h. sie müssen schon vor Abschluß des Verfahrens bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1058/64 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren. |
Norm | BAO §303 Abs1 litb; |
RS 3 | Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt wurden. Es kann also kein Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen, wenn im Erstverfahren schon bekannte Tatsachen neuerlich vorgebracht werden, oder wenn die Partei alles, was zur Sachdarstellung gehört, zwar richtig erklärt, die Behörde jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0003 E RS 5 |
Normen | |
RS 4 | Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismittel nicht und wird verabsäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die Rüge der Verfahrenmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre (Hinweis E , 3271/52). |
Normen | |
RS 5 | Da im § 226 Abs 1 letzter Halbsatz LAA Tir das Wort "voraussichtlich" fehlt, genügt es für eine Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht, daß die dort genannte Voraussetzung (Eignung, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen) mit einiger Wahrscheinschlichkeit zutrifft, wobei das tatsächliche Vorliegen erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist - ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO - schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Eine solche Auswirkung ist auszuschließen, wenn eine Äußerung eines Prüfers, mit der lediglich Einwendungen der Partei gegen den Prüferbericht widerlegt werden sollten, im Bescheid unberücksichtigt blieb. * E , 85/17/0105 #5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62249