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VwGH 23.09.1988, 85/17/0105

VwGH 23.09.1988, 85/17/0105

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, die gemäß § 69 Abs 1 lit b eine Wiederaufnahme zu begründen vermögen, dürfen nicht neu entstanden sondern müssen neu hervorgekommen sein, d. h. sie müssen schon vor Abschluß des Verfahrens bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1058/64 E RS 1
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;
RS 2
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren.
Norm
RS 3
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt wurden. Es kann also kein Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen, wenn im Erstverfahren schon bekannte Tatsachen neuerlich vorgebracht werden, oder wenn die Partei alles, was zur Sachdarstellung gehört, zwar richtig erklärt, die Behörde jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0003 E RS 5
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;
RS 4
Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismittel nicht und wird verabsäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die Rüge der Verfahrenmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre (Hinweis E , 3271/52).
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;
RS 5
Da im § 226 Abs 1 letzter Halbsatz LAA Tir das Wort "voraussichtlich" fehlt, genügt es für eine Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht, daß die dort genannte Voraussetzung (Eignung, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen) mit einiger Wahrscheinschlichkeit zutrifft, wobei das tatsächliche Vorliegen erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist - ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO - schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Eine solche Auswirkung ist auszuschließen, wenn eine Äußerung eines Prüfers, mit der

lediglich Einwendungen der Partei gegen den Prüferbericht widerlegt werden sollten, im Bescheid unberücksichtigt blieb. *

E , 85/17/0105 #5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62249