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VwGH 15.05.1987, 85/17/0104

VwGH 15.05.1987, 85/17/0104

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs1 Satz2;
RS 1
Fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt (bzw Verletzungsdelikt; , 2796 F/1963); daher keine für Ungehorsamsdelikte vorgesehene Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/11/30 81/17/0126 2
Normen
GetränkesteuerG Wr 1971 §10;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Es ist rechtswidrig, einen die Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 erfüllenden Sachverhalt - es liegt eine Handlung oder Unterlassung vor, wodurch die Getränkesteuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird - dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu subsumieren, um die für Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 vorgesehene Beweislastumkehr in Anspruch nehmen zu können.
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
KO §80;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
RS 3
Der Masseverwalter übt während seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse (hier: Führung eines Betriebes) die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners durch die gesetzliche auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis aus, er ist also in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (Hinweis E , 1295/57, VwSlg 1990 F/1959; E , 435/76 VwSlg 9098 F/1976). Der Masserverwalter ist daher den in § 54 Abs 1 WAO bzw § 80 Abs 1 BAO angeführten Vertretern zuzurechnen (Hinweis E , 84/13/0085).
Normen
BAO §80 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81 Abs4;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §86 Abs1 impl;
RS 4
Der Masseverwalter ist als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners während seiner Bestellung persönlich verpflichtet, der im GetränkesteuerG Wr 1971 normierten Erbringung von Vorauszahlungen und Abgabenerklärungen nachzukommen. Soferne diese Verpflichtungen nach § 86 Abs 1 LAO Wr erzwingbar sind, können die Zwangsmittel gegen den Masseverwalter persönlich angewendet werden (Hinweis E , 1295/87, VwSlg 1190 F/1959; E , 1714/66).
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
KO §81;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
RS 5
Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners einen in der Konkursmasse verfangenen Betrieb während seiner Bestellung als Masseverwalter zwar nicht "selbst zu führen", wohl aber durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß gesetzlich auferlegten Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner nach § 3 Abs 1 KO nicht mehr rechtswirksam durchführen kann, nachgekommen wird.
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
KO §81;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
RS 6
Der Masseverwalter handelt nicht schon deshalb fahrlässig, weil er dem Gemeinschuldner die Führung der Aufzeichnungen des fortgeführten Unternehmens überläßt. Er hat sich jedoch im Wege von Stichproben die Überzeugung zu verschaffen, daß der Gemeinschuldner seinen Verpflichtungen entsprechend nachkommt (Hinweis E , 1714/66; E , 111/79 VwSlg 5417 F/1979).
Norm
VStG §21;
RS 7
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0059 E RS 1
Normen
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
RS 8
Werden zwei Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, so erfolgt eine Kostenkompensation zwischen Bf und belangter Behörde, wenn der Bf hinsichtlich einer Beschwerde obsiegt und hinsichtlich der anderen unterliegt (Hinweis E , 86/16/0153).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62248

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