VwGH 20.02.1987, 85/17/0096
VwGH 20.02.1987, 85/17/0096
Rechtssätze
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RS 1 | Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sind deshalb nicht als eigenberechtigte Personen anzusehen, weil von einer Eigenberechtigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nur bei physischen (natürlichen) Personen die Rede ist (Hinweis E VS , 83/05/0073). |
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RS 2 | Ist das Fehlen einer Unterschrift oder einer Vollmacht als verbesserungsfähig anzusehen (Hinweis E , 91/60, VwSlg 5434 A/1960), so ist es auch zulässig, ein nach den Verfahrensvorschriften nicht zulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter als verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG zu werten. Die Berufung ist als nicht unterschrieben anzusehen, da sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch die einer zur Vertretung legitimierten Person trägt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0073 E VS VwSlg 11633 A/1985 RS 5 |
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RS 3 | Eine Eingabe, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts einbringt, ist nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, zuzurechnen, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist (Hinweis HELLBUNG, Komm zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd 1, S 139 und WALTER-MAYER, Grundriß d österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 2 Aufl S 46). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0073 E VS VwSlg 11633 A/1985 RS 6 |
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RS 4 | Wenn die Berufungsbehörde trotz Vorliegen eines Vollmachtsmangels (Vertretung durch juristische Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes) die Vollmacht als ausgewiesen ansieht und über die Berufung meritorisch entscheidet, werden hiedurch dann keine Rechte eines Einschreiters verletzt, wenn sich (hier: aus der rite gefertigten Vorstellung) dessen Einverständnis der Berufung erkennen läßt. |
Normen | AVG §63 Abs3; GdO OÖ 1979 §102 Abs2 impl; |
RS 5 | Bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages soll kein strenger (formalistischer) Standpunkt angelegt werde, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8, S 344 und 919, Slg 4153 und , Slg 9205). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/07/0080 E VwSlg 11832 A/1985 RS 3 |
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RS 6 | Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, dass sie eine Berufung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/05/0151 E RS 2 |
Normen | AVG §63 Abs3; GdO OÖ 1979 §102 Abs2; |
RS 7 | Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, daß sie die Vorstellung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides. |
Normen | InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3 idF 1973/057; KanalgebührenO Regau 1983 §2 Abs2; |
RS 8 | Es bestehen keine Bedenken, daß der Aufteilungsschlüssel nach der bebauten Fläche bei der dem Verordnungsgeber gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als objektiver Teilungsschlüssel iSd Gesetzes angesehen werden kann. |
Norm | InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3 idF 1973/057; |
RS 9 | Bei der Vorschrift des § 1 Abs 3 OÖ InteressentenbeiträgeG handelt es sich um einen Gesetzesbefehl, der an die Abgabenbehörden gerichtet ist, die in Anwendung des in der Beitragsordnung (§ 2 OÖ InteressentenbeiträgeG) des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen haben, daß durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "wirtschaftliches Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (Hinweis E , 83/17/0163, E , 86/17/0028). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62245