VwGH 15.04.1988, 85/17/0086
VwGH 15.04.1988, 85/17/0086
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einem Amtsgutachten kommt keine beweismachende Monopolstellung zu; vielmehr ist der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage (Hinweis E , 1624/64, VwSlg 6681 A/1965). |
Normen | |
RS 2 | Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihren höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E , 1077/49, VwSlg 1213 A/1950). |
Normen | |
RS 3 | Das Finanzamt ist nicht nur an das Untersuchungsergebnis der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung gebunden. Der Hinweis der Finanzbehörde, die Untersuchungen der TUA würden stets mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit usw vorgenommen, reicht nicht, um einen Privatgutachten von vornherein den Glauben zu versagen (hier: Zwetschkenmaische). |
Normen | |
RS 4 | Umfangreiche, auch durch wissenschaftliche Literatur untermauerte Ausführungen in der Gegenschrift vermögen entsprechende Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht zu ersetzen (Hinweis E , 167/66). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6309 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170086.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62244