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VwGH 15.04.1988, 85/17/0086

VwGH 15.04.1988, 85/17/0086

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
BAO §166;
BAO §177 Abs1;
RS 1
Einem Amtsgutachten kommt keine beweismachende Monopolstellung zu; vielmehr ist der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage (Hinweis E , 1624/64, VwSlg 6681 A/1965).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
BAO §166;
BAO §177 Abs1;
RS 2
Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihren höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E , 1077/49, VwSlg 1213 A/1950).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §114;
BAO §166;
BAO §177 Abs1;
BrWMonG 1922;
RS 3
Das Finanzamt ist nicht nur an das Untersuchungsergebnis der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung gebunden. Der Hinweis der Finanzbehörde, die Untersuchungen der TUA würden stets mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit usw vorgenommen, reicht nicht, um einen Privatgutachten von vornherein den Glauben zu versagen (hier: Zwetschkenmaische).
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Umfangreiche, auch durch wissenschaftliche Literatur untermauerte Ausführungen in der Gegenschrift vermögen entsprechende Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht zu ersetzen (Hinweis E , 167/66).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6309 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62244