VwGH 15.05.1987, 85/17/0084
VwGH 15.05.1987, 85/17/0084
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Herstellung und zur Verfügungstellung von Abschriften bzw Ablichtungen sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet, die Ablehnung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Den Parteien steht es allerdings frei, SELBST Abschriften oder Ablichtungen herzustellen. |
Normen | |
RS 2 | Wenn mehrere Schätzungsmethoden möglich sind, ist die Wahl der tatsächlichen anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde überlassen. |
Normen | |
RS 3 | Daß das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem gewissen Genauigkeitsgrad (mehr oder weniger grob) entspricht, ist als im Wesen der Schätzung liegend insbesondere dann hinzunehmen, wenn der Abgabepflichtige zur Schätzung begründeten Anlaß gegeben hat (Hinweis E , 84/13/0021 und E , 84/13/0065). |
Norm | BAO §184 Abs2; |
RS 4 | Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E , 779/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/19 84/13/0021 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-62242