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VwGH 15.05.1987, 85/17/0084

VwGH 15.05.1987, 85/17/0084

Rechtssätze


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Normen
BAO §183 Abs4 impl;
LAO Tir 1984 §146 Abs4;
LAO Tir 1984 §148 Abs4;
RS 1
Zur Herstellung und zur Verfügungstellung von Abschriften bzw Ablichtungen sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet, die Ablehnung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Den Parteien steht es allerdings frei, SELBST Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.
Normen
BAO §184 Abs1;
LAO Stmk 1963 §147;
LAO Stmk 1963 §149;
RS 2
Wenn mehrere Schätzungsmethoden möglich sind, ist die Wahl der tatsächlichen anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde überlassen.
Normen
BAO §184 impl;
LAO Stmk 1963 §147;
LAO Stmk 1963 §149;
RS 3
Daß das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem gewissen Genauigkeitsgrad (mehr oder weniger grob) entspricht, ist als im Wesen der Schätzung liegend insbesondere dann hinzunehmen, wenn der Abgabepflichtige zur Schätzung begründeten Anlaß gegeben hat (Hinweis E , 84/13/0021 und E , 84/13/0065).
Norm
BAO §184 Abs2;
RS 4
Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E , 779/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/19 84/13/0021 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62242