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VwGH 27.09.1985, 85/17/0069

VwGH 27.09.1985, 85/17/0069

Rechtssätze


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Norm
BauO Tir 1978 §19;
RS 1
Der Gesetzgeber hat sich bei Begründung der Abgabepflicht nicht von der Überlegung und dem Prinzip leiten lassen, daß für Neubauten, für welche die Baubewilligung erst nach dem Inkrafttreten der Tir BauO 1978 erteilt wurde, kein Beitrag für Erschließungsleistungen der Gemeinde nach § 19 Tir BauO erhoben werden könne, die vor dem erbracht wurden und daher dem vorher bestandenen Bauvolumen und der entsprechenden Infrastruktur adäquat seien.
Norm
BauO Tir 1978 §19;
RS 2
§ 19 Abs 11 Tir BauO 1978 hat nur Fälle im Auge, in denen nach dem vorliegenden Projekt auf einem Bauplatz, auf dem bereits ein oder meherere Gebäude stehen, ein Neubau oder Zubau errichtet wird; es muß daher das Vorhaben darauf abzielen daß die Neubauten oder Zubauten auf einem Bauplatz ebenso Bestand haben wie die bereits vorhandenen Gebäude. Die unterschiedliche Behandlung von AltBESTAND und ABBRUCH durch den Gesetzgeber ist vom Standpnkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich.
Norm
BauO Tir 1978 §19 Abs12 idF 1978/043;
RS 3
Nur die im § 19 Abs 12 Tir BauO 1978 angeführten BESONDEREN Beitragsleistungen, nicht aber auch Anteile der ALLGEMEINEN Steuerleistungen sind von der Baumasse eines Naubaues oder Zubaues abzugsfähig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0032 E RS 1
Norm
BauO Tir 1978 §19;
RS 4
Eigentümer von Grundstücken, die nur zum Teil im Bauland (in einer Sonderfläche im Freiland) liegen, sind nur hinsichtlich der im Bauland gelegenen Teilfläche als abgabepflichtig gemäß § 19 Tir BauO anzusehen.
Norm
BauO Tir 1978 §19 Abs12;
RS 5
Bei der "früheren Rechtsvorschrift" iSd Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs 12 Tir BauO 1978 muß es sich um eine dem Typus des Abgabentatbestandes, des Erhebungszweckes und der Erhebungsart nach mit § 19 Tir BauO 1978 vergleichbare abgabenrechtliche Norm gehandelt haben. Allgemeine - nicht spezifisch auf die Verkehrserschließung (vgl den zwingenden Zusammenhang im § 19 Abs 6 Tir BauO 1978) und nicht auf die Baumasse abstellende - Vorschriften über Abgabenleistungen von Grundstücken kommen daher als anrechnungsbegründende Rechtsvorschriften iSd § 19 Abs 12 Tir BauO 1978 nicht in Betracht (Hinweis E , 84/17/0032).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0055 E VwSlg 5889 F/1984 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62238