Suchen Hilfe
VwGH 27.03.1987, 85/17/0068

VwGH 27.03.1987, 85/17/0068

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
RS 1
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2707/50 E VwSlg 678 F/1952 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62237