VwGH 27.03.1987, 85/17/0068
VwGH 27.03.1987, 85/17/0068
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2707/50 E VwSlg 678 F/1952 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62237