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VwGH 27.03.1987, 85/17/0065

VwGH 27.03.1987, 85/17/0065

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §161 Abs1;
RS 1
Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, soferne das Rechtsmittel nicht nach § 156 FinStrG zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" iSd Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat (Hinweis E , 1957/70 VwSlg 8123 A/1971).
Normen
FinStrG §161 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 2
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Wechselt sie daher die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde fällt, ist der Berufungsbescheid (im diesbezüglichem Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet (Hinweis E , 84/17/0151).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62236