VwGH 15.04.1988, 85/17/0062
VwGH 15.04.1988, 85/17/0062
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid darf nicht mehr die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung geprüft werden. Das Abrechnungsbescheidverfahren hat sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Die Bestimmungen über den Abrechnungsbescheid dürfen und können daher nicht dazu dienen, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtszeitige Geltendmachung versäumt worden war, zu umgehen. Dies gilt auch für den Fall eines Haftungsbescheides. |
Normen | |
RS 2 | Die Geltendmachung der Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme; der Haftende wird zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkt dabei insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner (§ 5 Abs 1 LAO Wr) wird. Hiebei ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet. Die Behauptung, die Abgabenschuld, hinsichtlich derer der Haftungspflichtige herangezogen wird, sei bereits durch vor der Haftungsinanspruchnahme geleistete Zahlungen getilgt worden, muß daher in einer Berufung gegen den Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Die Rechtskraft des Haftungsbescheides steht einer Berücksichtigung solcher Zahlungen im Rahmen der Erlassung des Abrechnungsbescheides entgegen. |
Normen | |
RS 3 | Wurden die Zahlungen auf das Konto des Primärschuldners geleistet, dann waren sie als Zahlungen des letzteren anzusehen und gem § 161 Abs 1 LAO Wr grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen. Dem Zahler bleibt in einem so gelagerten Fall nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und seinen allfälligen Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen (Hinweis E , 1455/74 VwSlg 4922 F/1975). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6308 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62235