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VwGH 15.04.1988, 85/17/0062

VwGH 15.04.1988, 85/17/0062

Rechtssätze


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Normen
BAO §216 impl;
BAO §224;
LAO Wr 1962 §163;
LAO Wr 1962 §171;
RS 1
Im Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid darf nicht mehr die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung geprüft werden. Das Abrechnungsbescheidverfahren hat sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der

kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Die Bestimmungen über den Abrechnungsbescheid dürfen und können daher nicht dazu dienen, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtszeitige Geltendmachung versäumt worden war, zu umgehen. Dies gilt auch für den Fall eines Haftungsbescheides.
Normen
BAO §216 impl;
BAO §224;
LAO Wr 1962 §163;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
RS 2
Die Geltendmachung der Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme; der Haftende wird zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkt dabei insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner (§ 5 Abs 1 LAO Wr) wird. Hiebei ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet. Die Behauptung, die Abgabenschuld,

hinsichtlich derer der Haftungspflichtige herangezogen wird, sei bereits durch vor der Haftungsinanspruchnahme geleistete Zahlungen getilgt worden, muß daher in einer Berufung gegen den Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Die Rechtskraft des Haftungsbescheides steht einer Berücksichtigung solcher Zahlungen im Rahmen der Erlassung des Abrechnungsbescheides entgegen.
Normen
ABGB §1431;
BAO §216 impl;
LAO Wr 1962 §161 Abs1;
RS 3
Wurden die Zahlungen auf das Konto des Primärschuldners geleistet, dann waren sie als Zahlungen des letzteren anzusehen und gem § 161 Abs 1 LAO Wr grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen. Dem Zahler bleibt in einem so gelagerten Fall nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und seinen allfälligen

Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen (Hinweis E , 1455/74 VwSlg 4922 F/1975).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6308 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62235