VwGH 29.04.1988, 85/17/0049
VwGH 29.04.1988, 85/17/0049
Rechtssätze
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Norm | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; |
RS 1 | Der Haftungsausschluß gemäß § 4 Abs 3 Slbg GetrStG tritt nicht schon dann ein, wenn die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, sondern erst und nur dann, wenn der Verpächter diesen Umstand der Behörde rechtzeitig - schriftlich oder mündlich - anzeigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/09/18 86/17/0002 1 |
Normen | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; |
RS 2 | Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Anzeige nach § 4 Abs 3 Slbg GetrStG ist der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend. Andernfalls wäre die Normierung der beabsichtigten Beendigung des Pachtverhältnisses als Anknüpfungspunkt für die erstattende Anzeige überflüssig, da jeder beabsichtigten Beendigung auch eine tatsächliche Beendigung des Pachtverhältnisses folgen muß. Nur durch diese Mitteilung kann die Gemeinde die Möglichkeit gewinnen, den Pächter hinsichtlich etwaiger Getränkesteuerrückstände noch zu "fassen" und sich an den eigentlichen Steuerschuldner zu halten. |
Normen | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; |
RS 3 | Will der Verpächter die Haftung für die Getränkesteuerschulden des Pächters gemäß § 4 Abs 3 GetrStG 1967 vermeiden, so ist er verhalten, unverzüglich nach Kenntnis der beabsichtigten Beendigung des Pachtverhältnisses dies der Gemeinde anzuzeigen. Nach herrschender Auffassung bedeutet der Begriff "unverzüglich" soviel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (Zur Vorschrift des § 377 Abs 1 HGB wurde ausgesprochen, schon geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit mache die Rüge verspätet). Eine erst zwölf Tage nach der schriftlichen Erklärung der Vertragsauflösung erfolgte Mitteilung hievon an die Gemeinde ist daher verspätet. |
Norm | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; |
RS 4 | Mit der Abgabe der Erklärung des Verpächters an den Pächter, daß das Pachtverhältnis gelöst ist, beginnt die Frist des § 4 Abs 3 GetrStG zu laufen; auf die tatsächliche Beendigung des Pachtverhältnisses kommt es dabei nicht an (Im vorliegenden Fall wurde das Pachtverhältnis zum gelöst). |
Norm | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; |
RS 5 | Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 Slbg GetrStG aus dem Grunde einer allfälligen Unsachlichkeit dieser Regelung sind im Hinblick auf die im § 4 Abs 3 Slbg GetrStG 1967 dem Verpächter eingeräumte Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, nicht entstanden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62232