VwGH 04.10.1985, 85/17/0045
VwGH 04.10.1985, 85/17/0045
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art144 Abs2 idF 1984/296; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Art I Z 2 B-VG-Novelle BGBl Nr 296/1984 hat nichts daran geändert, dass der VwGH gemäß Art 133 Z 1 B-VG - auch nach Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH infolge Ablehnung der Behandlung (aus welcher der beiden Gründe immer) - zur Prüfung der Frage, ob durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wird, nicht zuständig ist. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61 Abs4; |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden an die von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres aufhebenden Bescheides geäußerte Rechtsansicht nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt (Hinweis E , 85/17/0033). Die betreffende Äußerung muss ausdrücklich erfolgen (Hinweis E , 83/17/0174). |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61 Abs4; |
RS 3 | Keine Teilrechtskraft eines gemeindebehördlichen Berufungsbescheides, welcher nur wegen unrichtiger Beurteilung einer Anrechnungsvorschrift von der Vorstellungsbehörde behoben wird (Hinweis E , 83/17/0174). |
Norm | BauO NÖ 1976 §14 Abs5; |
RS 4 | Das Baurecht für NÖ ab der NÖ BauO 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen (§ 14 Abs 5 NÖ BauO). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der BauO für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung. |
Norm | BauO NÖ 1976 §15 Satz2; |
RS 5 | Das Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches, daß Anliegerleistungen bisher erbracht wurden (§ 15 zweiter Satz NÖ BauO 1976, LGBl 8200-0) ist durch Eigenleistungen nicht verwirklicht, weil die in § 14 NÖ BauO 1976 genannten Anliegerleistungen lediglich Geldleistungen an die Gemeinde darstellen können. |
Norm | BauO NÖ 1976 §14 Abs5; |
RS 6 | Ausführungen zur Anrechnung von Eigenleistungen und zur Nichtanrechenbarkeit der Abtretung einer Quelle (Hinweis E , 83/17/0252). |
Normen | BauO NÖ 1976 §14 Abs5; BauO NÖ 1976 §15 Satz2; |
RS 7 | Die NÖ BauO 1976 kennt keine Bestimmung, nach welcher die Versäumung der Einhebung der Beiträge gemäß § 14 Abs 5 BauO für NÖ aus 1883 der Entstehung der Aufschließungsbetragspflicht gemäß § 15 zweiter Satz NÖ BauO 1976, LGBl 8200-0 hinderlich wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985170045.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62230