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VwGH 23.10.1987, 85/17/0040

VwGH 23.10.1987, 85/17/0040

Rechtssätze


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Norm
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3 idF 1967/009;
RS 1
Bei einer "wesentlichen Änderung" der ursprünglich bewilligten Kanalanlage - dies ergibt sich sowohl aus dem Umfang der Arbeiten als auch daraus, daß eine neue wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war - ist die Gemeinde berechtigt, bei ihrer Gebührenvorschreibung eine Neuberechnung auf Grund der hiefür wesentlichen Faktoren vorzunehmen. Darauf, ob die seinerzeit entrichtete Kanalanschlußgebühr nach den Bestimmungen des KanalanschlußgebührenG vorgeschrieben wurde oder nicht, kommt es hiebei nicht an.
Norm
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3 letzter Satz idF 1967/009;
RS 2
Die Anrechnung von bereits erbrachten Aufschließungsbeiträgen auf die neuberechnete Anschlußgebühr hat nicht zum Nominalwert, sondern aufgewertet zu erfolgen. Hiebei muß eine dynamische, auf die gegenwärtigen Baukosten abgestellte, das Moment der Baukostensteigerung ausgleichende Berechnungsmethode angewendet werden, die allein eine gleichmäßige Abgabenbelastung ermöglicht (Hinweis E , 2968/79, E , 83/17/0201 und E , 83/17/0221).
Normen
BAO §200 Abs1;
LAO Bgld 1963 §152 Abs1;
RS 3
Aus den Worten "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" geht hervor, daß es sich hiebei um Ungewißheiten im Tatsachenbereich handeln muß. Besteht - ungeachtet des Umstandes, daß in der Verordnung der Gemeinde sowohl die Baukosten als auch der Einheitssatz als "vorläufig" bezeichnet werden - hinsichtlich der Tatsache oder des Umfanges der aus dieser Verordnung resuliterenden Abgabepflicht keine Ungewißheit, dann widerspricht die Bezeichnung des Abgabenbescheides als "vorläufig" dem Gesetz (Hinweis E , 83/17/0163, VwSlg 5931 F/1984).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62228