VwGH 26.02.1988, 85/17/0037
VwGH 26.02.1988, 85/17/0037
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO Slbg 1976 §63 Abs4; |
RS 1 | Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E , 85/17/0045). |
Normen | InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 idF 1962/161; InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3 idF 1962/161; InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4 idF 1962/161; InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs5 idF 1962/161; |
RS 2 | Das InteressentenbeiträgeG sieht eine dingliche Wirkung einer Abgabenvorschreibung nicht vor und es regeln auch die Abs 3 bis Abs 5 des § 8 InteressentenbeiträgeG Slbg lediglich die Fälle der Übereignung eines Unternehmens usw und einer Gesamtrechtsnachfolge sowie das gesetzliche Pfandrecht. |
Normen | |
RS 3 | Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 3 Abs 1 LAO Slbg das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist nach stRsp des VwGH die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier im IBG) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. |
Normen | InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11; InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §4 Abs2; |
RS 4 | Das Slbg InteressentenbeiträgeG enthält zwar keine ausdrückliche Vorschrift der geleisteten Vorauszahlungen. Aus dem Begriff der "Vorauszahlung" ergibt sich jedoch, daß durch sie die erst später entstehende Hauptverbindlichkeit nur im Ausmaß ihrer tatsächlichen Entrichtung getilgt wird, wobei die geleisteten Vorauszahlungen allerdings zu valorisieren, dh zu jenem Wert anzurechnen sind, der sich aus der Berücksichtigung der in die Berechnungszahl laut § 4 Abs 2 Slbg InteressentenbeiträgeG eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber der im Bescheid genannten Berechnungszahl ergibt. |
Normen | InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Abs3; InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §5 Abs1; |
RS 5 | Ob der Eigentümer eines Grundstückes iSd § 1 Abs 3 Slbg InteressentebeiträgeG zur Leistung eines Interessentenbeitrages verpflichtet ist, hängt nicht davon ab, ob gegenüber einem Rechtsvorgänger im Eigentum desselben Grundstückes bereits eine Beitragsvorschreibung erfolgte oder nicht. Der Anspruch des Abgabengläubigers auf Entrichtung des Interessentenbeitrages entsteht nicht erst durch die bescheidmäßige Vorschreibung und die Erlassung dieses Bescheides, sondern in dem Zeitpunkt, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985170037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62227