VwGH 13.11.1987, 85/17/0035
VwGH 13.11.1987, 85/17/0035
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E , 81/17/0079). |
Normen | BAO §80 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §54 Abs1; |
RS 2 | Die Einwendung eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die Wahrnehmung der steuerlichen Belange hätten nicht zu seinem Geschäftskreis gehört, ist grundsätzlich für relevant zu erachten, jedoch obliegt bei einer zulässigen Geschäftsverteilung jedem Geschäftsführer grundsätzlich die Pflicht zur Überwachung des anderen. |
Normen | BAO §80 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §43 Abs1; |
RS 3 | Die dem Vertreter persönlich auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ist auf jene Mittel eingeschränkt, deren Verwaltung ihm obliegt. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben aus eigenen Mitteln des Vertreters kommt grundsätzlich nicht in Betracht. |
Normen | |
RS 4 | Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, , HS 8478). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0705/80 E VwSlg 5611 F/1981; RS 5 |
Normen | BAO §248 impl; LAO Wr 1962 §193; |
RS 5 | Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus § 193 LAO Wr - entspricht § 248 BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0140 E VwSlg 6062 F/1985 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62226