VwGH 15.03.1985, 85/17/0033
VwGH 15.03.1985, 85/17/0033
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs2; LAO Tir 1963 §132 Abs1; LAO Tir 1963 §132 Abs2; |
RS 1 | Durch § 3 Abs 2 GetrStG Tir bleibt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel unberührt. Der Gegenbeweis muß daher nicht durch Aufzeichnungen erbracht werden, die Datum, Art, Menge und Preis des Getränkes, Name und Anschrift des Letztverbrauchers sowie die von letzterem unterschriebene Erklärung über den außerhalb der Gemeinde vorgesehenen Verbrauch enthalten. Allerdings genügt Glaubhaftmachung zur Erbringung des Gegenbeweises nicht. |
Normen | Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs2; LAO Tir 1963 §132 Abs1; LAO Tir 1963 §132 Abs2; |
RS 2 | Ist der Gegenbeweis dem Grunde der Abgabenbefreiung erbracht, so steht die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs 2 GetrStG Tir der Ermittlung der Höhe im Wege der Schätzung nicht entgegen. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO Tir 1966 §112 Abs5; |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden nur an die die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragenden Gründe. Werden diese vom Beschwerdepunkt nicht erfasst, wird der Bfr durch den Bescheid der Vorstellungsbehörde in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E , 765/72 und E , 863/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985170033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62225