VwGH 19.06.1985, 85/17/0032
VwGH 19.06.1985, 85/17/0032
Rechtssätze
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Norm | BauO NÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 1 | Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei der Errichtung der Verkehrsfläche iSd § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 um eine solche nach deren Inkrafttreten handeln müsse. Die erwähnte Vorschrift findet in allen Fällen Anwendung, in denen die Bewilligung eines durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes nach dem Inkrafttreten dieser BauO () erfolgt. |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 2 | Die Lage an der Verkehrsfläche ist für das "Aufgeschlossen werden" des Bauplatzes durch die Verkehrsfläche nicht erforderlich. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese in der Regel auch aufgeschlossen. |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 3 | Voraussetzung für den Abgabenanspruch gem § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 ist weiters die Beachtung der zeitlichen Reihenfolge: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan, Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes, Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, Bauplatzbewilligung (Hinweis E , 81/05/0158, VwSlg 10663 A/1982). |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 4 | Wurde während einer Bausperre (§ 58 BauO) eine definitive Bauplatzbewilligung erteilt, so hindert die Bausperre die gemäß § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 zur Pflicht gemachte Beitragsvorschreibung zu Kosten aus der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche in einem früheren Bebauungsplan ausgewiesen war, nicht. |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 5 | Unter Errichten einer Verkehrsfläche kann auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 6 | Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 für die Entstehung des Abgabenanspruches verwirklicht, so bemißt sich dieser Anspruch gemäß den Abs 3 bis 9. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, im Fall der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche durch sogenannten Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche, die Breite der ehemaligen öffentlichen Verkehrsfläche in Abzug zu bringen. |
Normen | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; StGG Art5; |
RS 7 | Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums garantiert nicht, daß Bauplätze für deren Eigentümer unentgeltlich von den Gemeinden erschlossen werden. |
Normen | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; B-VG Art7; |
RS 8 | Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe jene Eigentümer von Grundflächen, welche zu einem späteren Zeitpunkt beitragspflichtig werden, durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung begünstigten und der Gemeinde lediglich einen Beitrag sichern wollen, welcher im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches die Durchschnittskosten iSd § 20 Abs 6 OÖ BauO 1976 nicht mehr gedeckt. |
Norm | BauO OÖ 1976 §20 Abs1; |
RS 9 | Das Wort "anläßlich" in § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 bestimmt lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches und bedeutet nicht, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden dürfte (Hinweis E , 1258/78, ergangen zur NÖ BauO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6013 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985170032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62224