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VwGH 10.02.1989, 85/17/0029

VwGH 10.02.1989, 85/17/0029

Rechtssätze


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Normen
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §25 Abs2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1;
RS 1
§ 7 Abs 1 Wr WasserversorgungsG darf nicht im engsten wörtlichen Sinn verstanden werden. Es genügt die Möglichkeit, aus der städtischen Wasserleitung über die selbständige Abzweigleitung Wasser zu entnehmen.
Normen
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §25 Abs2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1;
RS 2
Es ist nicht möglich, im Wege der Auslegung das Tatbestandsmerkmal "Wechsel in der Person des Wasserabnehmers" bzw "des Gebührenschuldners" auf den Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbes einzuschränken und damit die auf den Ausführungen des E vom , 82/08/0021, VwSlg 11241 A/1983, fußenden Gedankengänge des E vom , 2703/80, VwSlg 11273 A/1983, auf die Fälle des § 25 Abs 2 Wr WasserversorgungsG bzw § 23 Abs 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG zu übertragen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985170029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62223