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VwGH 11.12.1987, 85/17/0019

VwGH 11.12.1987, 85/17/0019

Rechtssätze


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Normen
BAO §183 Abs4 impl;
BAO §276 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211;
RS 1
Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 81/16/0117).
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs3 idF 1983/007;
RS 2
Bei einem Poker-Automaten bedeutet das Aufleuchten des Schriftzuges "Win" die Anzeige eines Spielergebnisses.
Normen
BAO §198 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §146 Abs1;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;
RS 3
Das Gesetz ermächtigt die Abgabenbehörden nicht zur Festsetzung von Abgabennachforderungen, sondern lediglich zur Festsetzung der Abgaben an sich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62222

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