VwGH 11.12.1987, 85/17/0019
VwGH 11.12.1987, 85/17/0019
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 81/16/0117). |
Norm | VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs3 idF 1983/007; |
RS 2 | Bei einem Poker-Automaten bedeutet das Aufleuchten des Schriftzuges "Win" die Anzeige eines Spielergebnisses. |
Normen | |
RS 3 | Das Gesetz ermächtigt die Abgabenbehörden nicht zur Festsetzung von Abgabennachforderungen, sondern lediglich zur Festsetzung der Abgaben an sich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62222