VwGH 23.10.1987, 85/17/0016
VwGH 23.10.1987, 85/17/0016
Rechtssätze
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Normen | LAO Wr 1962 §146; LAO Wr 1962 §171; LAO Wr 1962 §193; |
RS 1 | Hat die Berufungsbehörde über eine vom Haftungspflichtigen gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung, in der dieser Einwendungen sowohl gegen den Abgabenanspruch als auch gegen die Heranziehung zur Haftung erhoben hatte, ohne Unterscheidung nach deren Gegenständen entschieden, dann hat sie damit sowohl hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme als auch hinsichtlich der denselben zugrundeliegenden Abgabenansprüchen abgesprochen (Hinweis E , 84/17/0140, VwSlg 6062 F/1985). |
Norm | GaragenG Wr 1957 §40 Abs1 idF 1975/007; |
RS 2 | Im Ausspruch des Baubewilligungsbescheides für den Einbau einer Gaststätte sei ein Kraftfahrzeugstellplatz zu schaffen, ist erkennbar der Ausspruch enthalten, daß die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß um einen Stellplatz zurückbleibt. |
Normen | |
RS 3 | Aus dem im § 193 LAO Wr zum Schutze des herangezogenen Haftungspflichtigen normierten Berufungsrecht auch gegen den Abgabenanspruch kann nicht das Recht auf Zustellung des allein an den Abgabepflichtigen zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides abgeleitet werden (Hinweis E , 1817/78). |
Normen | BAO §248 impl; LAO Wr 1962 §193; |
RS 4 | Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus § 193 LAO Wr - entspricht § 248 BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0140 E VwSlg 6062 F/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 5 | Auch wenn der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides bei seinem Vertragspartner Zahlung an die Abgabenbehörde oder Sicherstellung für die allfällige Haftung hätte erreichen können, ist der Haftungsbescheid gegenüber dem Bf als Gesamtrechtsnachfolger des seinerzeitigen Grundeigentümers in nicht rechtswidriger Weise ergangen. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der Nebengebühren. |
Normen | BAO §4 Abs1 impl; GaragenG Wr 1957 §40 Abs1; GaragenG Wr 1957 §43; LAO Wr 1962 §3 Abs1; LAO Wr 1962 §3 Abs2; |
RS 6 | Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt der Ausspruch in der Baubewilliung, um wieviel die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung. |
Normen | LAO Wr 1962 §171; LAO Wr 1962 §5 Abs1; |
RS 7 | Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62221