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VwGH 17.04.1986, 85/16/0129

VwGH 17.04.1986, 85/16/0129

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §11 idF 1975/335;
RS 1
Die Beitragstäterschaft nach § 11 dritter Satz FinStrG erfordert, auf der Ebene des Tatbestandes ua die Ausführung der mit Strafe bedrohten Handlung durch einen anderen.
Norm
FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335;
RS 2
Grundsätzlich kann auch ein Beamter der Zollverwaltung (unmittelbarer) Täter einer Hinterziehung von Eingangsabgaben sein. Dies setzt allerdings voraus, daß er die in § 35 Abs 2 FinStrG umschriebene Tathandlung, nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht selbst vorgenommen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6112 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62217