VwGH 17.04.1986, 85/16/0129
VwGH 17.04.1986, 85/16/0129
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §11 idF 1975/335; |
RS 1 | Die Beitragstäterschaft nach § 11 dritter Satz FinStrG erfordert, auf der Ebene des Tatbestandes ua die Ausführung der mit Strafe bedrohten Handlung durch einen anderen. |
Norm | FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335; |
RS 2 | Grundsätzlich kann auch ein Beamter der Zollverwaltung (unmittelbarer) Täter einer Hinterziehung von Eingangsabgaben sein. Dies setzt allerdings voraus, daß er die in § 35 Abs 2 FinStrG umschriebene Tathandlung, nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht selbst vorgenommen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6112 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62217