VwGH 13.03.1986, 85/16/0126
VwGH 13.03.1986, 85/16/0126
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Aus der Tatsache, daß das vom Hehler im Zollgebiet erworbene Heroin und Haschisch in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt werden und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels sind, kann denkrichtig abgeleitet werden, daß diese Suchtgifte nur im Weg des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein konnten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0089 E VwSlg 5917 F/1984; RS 1 |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; |
RS 2 | Die Abgabenbehörde ist durch das Gesetz nicht gehalten, im Verfahren zur Wahrung des Abgabenanspruches die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren abzuwarten (Hinweis E , 65/67 und , 2215/70). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0658/75 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1737/61 E VS VwSlg 2972 F/1963; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160126.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62215