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VwGH 12.11.1987, 85/16/0108

VwGH 12.11.1987, 85/16/0108

Rechtssätze


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Norm
ZTG 1958 Zolltarif ATV;
RS 1
Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Diese sind erheblich von der Marktsituation abhängig, die regional unterschiedlich ist und die daher schon in das dem Zolltarif zu Grunde liegende internationale Zolltarifschema nicht einzufließen vermochten. Der Zolltarif orientiert sich lediglich an der objektiven Warenbeschaffenheit und nimmt daher auf betriebswirtschaftliche Umstände keine Rücksicht.
Normen
VwRallg;
ZTG 1958 Zolltarif Kap22;
ZTG 1958 ZTNr22.09 C;
ZTG 1958 ZTNr50.91;
RS 2
Die Behauptung, eine Mischung von "Ananasaroma Nr 50.91" mit Wasser und Zucker ergebe kein Getränk iSd Sprachgebrauches, ist unrichtig. Getränke sind alle Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind, ohne daß es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können. Es kommt daher nur darauf an, daß eine Flüssigkeit zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt (trinkbar) ist (Hinweis E , 86/16/0256). Dem Umstand, daß nach Ansicht des von der Tarifierung betroffenen Destillerieunternehmers bei einer Mischung von 1:100 (1 Teil Ananasaroma und 100 Teile Wasser) das dabei gewonnene Getränk zur Durstlöschung nicht geeignet erscheint und von der Behörde kein einziges Getränk angeführt worden ist, welches ausschließlich aus "Ananasaroma Nr 50.91" unter Zugabe von Wasser und Zucker in der Lebensmittelindustrie hergestellt wird, kommt bei der Beurteilung, ob eine Ware als Getränk anzusehen ist oder nicht, ebenso keine Bedeutung zu wie dem Umstand, ob viel oder wenig getrunken wird. So dienen beispielsweise Liköre und Schnäpse keineswegs zur Durstlöschung und werden üblicherweise auch nur in geringen Mengen getrunken, stellen jedoch zweifelsfrei Getränke dar.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/14/0103; E , 85/16/0092; E , 86/16/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 3
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 4
Normen
BAO §167 Abs2;
ZTG 1958 Zolltarif Kap33 Anm1a;
ZTG 1958 ZTNr22.09C;
ZTG 1958 ZTNr33.04;
ZTG 1958 ZTNr50.91;
RS 5
Ausführungen zur Frage, ob "Ananasaroma Nr 50.91", das im konkreten Fall mit Zucker und Wasser zubereitet wird, unmittelbar zur Erzeugung von Getränken geeignet und daher - vor allem auf Grund der verweisenden Anmerkung 1a zu Kapitel 33 des Zolltarifes -

in die verwiesene und spezifische ZTNr 22.09 C und nicht in die ZTNr 33.04 einzureihen ist, insbesondere Ausführungen zur Frage der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen des zur Vornahme dieser Einreihung im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Normen
ZTG 1958 ZTNr22.09C;
ZTG 1958 ZTNr33.04;
ZTG 1958 Zolltarif ATV;
RS 6
Maßgebend für die Einreihung in den Zolltarif ist unter anderem der Wortlaut der Tarifnummern. Während bei Waren der ZTNr 33.04 eine objektive Eignung zur Verwendung in bestimmten Industrien gegeben sein muß, fehlt bei solchen der ZTNr 22.09 C eine derartige Bestimmung. Bei Waren, die in die ZTNr 22.09 C einzureihen sind, kommt es nicht auf deren tatsächliche Verwendung sondern auf die Verwendungsmöglichkeiten an. Entscheidend für die Tarifierung sind nur objektive Kriterien.
Norm
ZTG 1958 Zolltarif ATV;
RS 7
Bei der Tarifierung kommt es nicht darauf an, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht bzw nur in einer bestimmten Art verwendet werden soll. Vielmehr sind einzig und allein objektive Kriterien zur Tarifierung einer Ware heranzuziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6264 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62210