VwGH 16.10.1986, 85/16/0102
VwGH 16.10.1986, 85/16/0102
Rechtssätze
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Norm | BAO §20 |
RS 1 | Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis , 1817/78 VwSlg 5423 F/1979). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/20 82/16/0105 1 |
Normen | |
RS 2 | Es stellt keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die Behörde die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf das Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung begründet, aber keine Ausführungen zur Frage der Billigkeit trifft. |
Norm | BAO §20 |
RS 3 | Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1981/03/25 0747/79 3 |
Normen | |
RS 4 | Haben die Bf im Zuge der von ihnen erstatteten Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG eine unrichtige Kaufpreissumme angegeben, kann ihnen ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Rechtskraft des Abgabenbescheides nicht zugebilligt werden. |
Normen | |
RS 5 | Die Beweiskraft eines Sachverständigen-Gutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0130 E RS 3 |
Normen | EO §144 RSchO §16 Abs3 |
RS 6 | |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §28 Abs1 Z5 |
RS 7 | Die Bestimmungen des § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG lassen es für den Bfr nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0467/66 E VwSlg 7406 A/1968 RS 2 |
Normen | |
RS 8 | Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird menschliches Handeln nicht stets nur von streng rational-wirtschaftlichen Interessen bestimmt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62209